[Team] Fwd: CoSchVO NRW ab 12.01.

Matthias Fritz mf at khg-aachen.de
Mi Jan 12 09:15:02 CET 2022


Hallo zusammen,

hier schon mal aus meiner Sicht ausgewertet was die CoSchVO NRW für die 
KHG sagt...

Gruß, Matthias



-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: 	CoSchVO NRW ab 12.01.
Datum: 	Tue, 11 Jan 2022 23:24:38 +0100
Von: 	Matthias Fritz <matthias.fritz.83 at web.de>
An: 	Matthias Fritz <mf at khg-aachen.de>



*§3 Maskenpflicht*

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske 
ausnahmsweise verzichtet werden

[…]

9. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des 
Mindestabstands

von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,

13. von immunisierten Mitgliedern von Chören

*§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht*

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur 
noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, 
besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen 
von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, 
Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie 
Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne 
geselligen Charakter,

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen 
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten 
Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt 
werden:

8. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

10. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im 
öffentlichen Raum,

insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in 
Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im 
Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen 
und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden 
Zugangsbeschränkungen unterliegen,

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen 
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten 
Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt 
werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 
2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) 
in Innenräumen

in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum 
sowohl im Amateursport als auch im Profisport,

5. gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische 
Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können 
(Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 
Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei 
allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und 
Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen 
Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem 
amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die 
noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise 
die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der 
Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert 
Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die 
Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt er- folgen; eine 
alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der 
Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines 
dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der 
Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und 
Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein 
amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für 
die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.


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