[Team] Fwd: CoSchVO NRW ab 12.01.
Matthias Fritz
mf at khg-aachen.de
Mi Jan 12 09:15:02 CET 2022
Hallo zusammen,
hier schon mal aus meiner Sicht ausgewertet was die CoSchVO NRW für die
KHG sagt...
Gruß, Matthias
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: CoSchVO NRW ab 12.01.
Datum: Tue, 11 Jan 2022 23:24:38 +0100
Von: Matthias Fritz <matthias.fritz.83 at web.de>
An: Matthias Fritz <mf at khg-aachen.de>
*§3 Maskenpflicht*
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske
ausnahmsweise verzichtet werden
[…]
9. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
10. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des
Mindestabstands
von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,
13. von immunisierten Mitgliedern von Chören
*§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht*
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur
noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen,
besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen
von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen,
Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie
Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne
geselligen Charakter,
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten
Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt
werden:
8. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,
10. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im
öffentlichen Raum,
insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in
Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im
Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen
und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden
Zugangsbeschränkungen unterliegen,
(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten
Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt
werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von §
2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training)
in Innenräumen
in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum
sowohl im Amateursport als auch im Profisport,
5. gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische
Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können
(Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei gemäß § 3
Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei
allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und
Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen
Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem
amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die
noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise
die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der
Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert
Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die
Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt er- folgen; eine
alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der
Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines
dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der
Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und
Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein
amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für
die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Von meinem iPad gesendet
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